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Als „Koordinatoren nach Baustellenverordnung“ leisten wir innerhalb eines Teams unseren Beitrag, dass Bauvorhaben sicher, zügig und wirtschaftlich im Sinne des Bauherrn realisiert werden.
Unsere Leistung sieht laut Baustellenverordnung u.a. folgende Tätigkeiten vor:

Für die Planungsphase des Bauvorhabens

  • Gegebenenfalls Erstellen der Vorankündigung für die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt).
  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
  • Erstellen einer Baustellenordnung.
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen.
  • Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch zeitlich nebeneinander stattfindende Arbeiten hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage für spätere Arbeiten mit den erforderlichen Angaben für die sichere Durchführung dieser Arbeiten.

 Für die Ausführungsphase des Bauvorhabens:

  • Regelmäßige Baustellenbegehungen und Dokumentieren der Ergebnisse anhand von Begehungsberichten
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
  • Bei Bedarf Teilnahme an Baustellenbesprechungen
  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

Die Tätigkeit des SiGeKo befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern (§ 8 ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1).